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Bei Gefährdung des Kindeswohls kein gemeinsames Sorgerecht

(DAV). Trennen sich Eltern, erhebt sich meist die Frage: Wer bekommt das Sorgerecht? Dreh‑ und Angelpunkt dabei ist das Kindeswohl.

Das Paar lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Als die Frau schwanger wurde, zog es zusammen. Als der Sohn 2006 geboren wurde, erkannte der Mann die Vaterschaft an, Erklärungen zu einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung gab es nicht. Im Februar 2013 trennten sich die Eltern zunächst innerhalb ihrer gemeinsamen Wohnung. Zur endgültigen räumlichen Trennung kam es dann im April im Zuge einer Auseinandersetzung der beiden. Die Frau warf dem Mann häusliche Gewalt vor, was dieser bestritt.

Das Kind lebte dann bei der Mutter. Sie hatte das alleinige Sorgerecht, der Vater ein Umgangsrecht. Er beantragte nach der Trennung jedoch das gemeinsame Sorgerecht. Darüber hinaus erstrebte er das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind.

Sein Antrag blieb in beiden Instanzen erfolglos. Nachdem das Oberlandesgericht Hamm ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Beteiligten persönlich angehört hatte, kam es zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspreche (Entscheidung vom 24. Mai 2016; Az: 3 UF 139/15). Die Eltern seien nach wie vor vollkommen zerstritten. Sie würden ihr eigenes Verhalten nicht reflektieren und seien nicht in der Lage, aufeinander zuzugehen. Eine gemeinsame Aufenthaltsregelung sei deswegen ebenso wenig möglich: Die Eltern könnten sich schon nicht über den Alltagsaufenthalt ihres Sohnes einigen.

Das elterliche Sorgerecht stehe bei nicht verheirateten Paaren nach dem Gesetz zunächst allein der Mutter zu. Beantrage ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht, könne dies auf Vater und Mutter übertragen werden, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspreche. Das setze allerdings voraus, dass zwischen den Eltern „eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung“ bestehe und ein Mindestmaß an Übereinstimmung. Außerdem müssten beide eine grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens haben.

Das alleinige Sorgerecht der Mutter sei jedoch dann vorzuziehen, wenn absehbar sei, dass die gemeinsame Sorge praktisch nicht funktionieren würde. Das sei dann der Fall, wenn trotz entsprechender Verpflichtung keine Konsensmöglichkeit bestehe, es massive Kommunikationsschwierigkeiten gebe und mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass die Eltern auch künftig nicht kooperieren würden. Bestehe voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung und würde sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken, könne bereits eine ‚Probephase’ dem Kind schaden.

„Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“

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