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Elterliche Verantwortung bei Nutzung von WhatsApp

(red/dpa). Nutzen minderjährige Kinder auf ihrem Smartphone auch WhatsApp, haben die Eltern einige Pflichten: Welche das sind, darüber klärt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf.

Bei der Nutzung des Dienstes WhatsApp und der damit verbundenen Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen erlaubt man es dem Betreiber, das Adressbuch des Handys regelmäßig auszulesen. Auch hat der Betreiber dann die Möglichkeit, diese Daten für eigene Zwecke zu nutzen. Dies kann für die Betroffenen in dem Adressbuch einen Eingriff in ihr Recht auf Selbstbestimmung darstellen. Besonders relevant ist dies bei minderjährigen Kindern.

Oftmals nutzen Kinder WhatsApp‑Gruppen, um sich auszutauschen. Die rechtliche Problematik ist weitgehend unbekannt. Daher hat das Amtsgericht Bad Hersfeld als Familiengericht einige Maßnahmen veranlasst.

Familiengericht verpflichtet Eltern zu Maßnahmen bei Nutzung von WhatsApp

In dem Fall sind die Eltern geschieden und haben einen 11‑jährigen Sohn, der im Haushalt der Mutter lebt. Zunächst ging es in dem Verfahren vor dem Amtsgericht um eine Regelung des Umgangs. Bei der Anhörung des Kinds stellte sich heraus, dass es während der Umgangszeit häufig Unstimmigkeiten wegen der Smartphone‑Nutzung des Kinds gab und dabei auch die Nutzung von WhatsApp eine Rolle spielte.

Das Familiengericht hatte Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr für das Kind erforderlich waren. Dies muss es dann, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dies zu tun.

Das Gericht sah hier die Gefahr, dass das Kind abgemahnt wird, wenn es von den Adressbuch‑Kontakten keine Zustimmung erhalten hat, dass der Kontakt gespeichert werden darf, obgleich WhatsApp genutzt wird.

Pflichten der Eltern bei WhatsApp‑Nutzung durch das Kind

Daher legte das Gericht folgende Maßnahmen fest:

Die Mutter wurde verpflichtet, von allen Personen, die im Adressbuch des Smartphones gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen einzuholen:
Der Kontakt darf im Adressbuch gespeichert werden, mit der Konsequenz, dass die Daten von dort regelmäßig über WhatsApp an dessen Betreiber in den USA übertragen werden.

Die Mutter soll mindestens einmal monatlich ein Gespräch mit ihrem Sohn über die Verwendung des Smartphones führen.

Das Smartphone ist regelmäßig zu kontrollieren. Das Kind muss persönlich zum Thema digitale Mediennutzung informiert und „weitergebildet“ werden.

Die Rechtsverletzung sah das Gericht darin, dass Kinder sich mit den Nutzungsbedingungen nicht auseinandersetzten. Dadurch dulde das Kind fortlaufend die Verletzung von Rechten anderer. Sobald jedoch das Kind von jedem einzelnen Kontakt eine ausdrückliche Zustimmung einhole, bestehe ein rechtssicherer Schutz vor der Gefahr, abgemahnt zu werden.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass hier eine Gefahr für das Vermögen des Kindes gegeben sei. Abmahnungen seien kostenpflichtig. Ein möglicher Rechtstitel könne über 30 Jahre hinweg vollstreckt werden, also auch, nachdem das Kind volljährig geworden sei.

Amtsgericht Bad Hersfeld am 15. Mai 2017 (Az: F 120/17 EASO)

„Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“

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