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Erhöhte Finanzierungspflicht der Eltern bei schwierigen häuslichen Verhältnissen

(red/dpa). Üblicherweise hat ein erwachsenes Kind während der Ausbildung Anspruch auf Kindesunterhalt. Dabei kann es auch einmal zu einem Fehlschlag kommen und eine erneute Ausbildung notwendig werden.

Bei besonders schwierigen häuslichen Verhältnissen kann ein Kind aber auch Anspruch auf Kindesunterhalt für die vierte Ausbildung haben, wenn die vorherigen aufgrund dieser Umstände erfolglos waren. Voraussetzung ist, dass sich die häuslichen Verhältnisse negativ auf die Entwicklung und die Ausbildung des Kindes ausgewirkt haben. Dann besteht eine erhöhte Finanzierungspflicht der Eltern, so das Oberlandesgericht Brandenburg.

Kindesunterhalt bei vierter Ausbildung?

Der mittlerweile volljährige junge Mann hatte drei Ausbildungen abgebrochen. Die erste Ausbildung hatte er als Minderjähriger nach der Realschule begonnen und abgebrochen. Der Besuch einer Fachoberschule musste beendet werden, da der dann erwachsene Sohn seiner Mutter folgen wollte, die nach Baden-Württemberg zog. Der Sohn litt sehr unter dem Desinteresse des Vaters.

Die dritte Ausbildung zum Hotelfachangestellten brach er nach drei Monaten wieder ab. Nun besucht er ein Berufskolleg für Sozialpädagogik und wollte Ausbildungsunterhalt vom Vater haben.

Ausbildungsunterhalt wegen schwieriger häuslicher Verhältnisse
Mit Erfolg. Das Gericht verurteilte den Vater, Kindesunterhalt in Höhe von 247 Euro während der vierten Ausbildung zu bezahlen.

Das Gericht begründet dies damit, dass sich die besonders schwierigen Verhältnisse negativ auf die Entwicklung und Ausbildung des Jungen ausgewirkt hätten. Besonders schwerwiegend habe er das Desinteresse seines Vaters erlebt. Auch die Krebserkrankung der Mutter und der Großmutter spielten eine Rolle. Daher seien wegen dieser schwierigen häuslichen Verhältnisse die Eltern verpflichtet, ausnahmsweise eine weitere Ausbildung zu finanzieren.

Die erste Ausbildung hatte der Junge als Minderjähriger begonnen und abgebrochen. Eine Fehleinschätzung der eigenen Begabung müsse jedem zugebilligt werden, so das Gericht. Die zweite Ausbildung habe er abgebrochen, weil er mit der Mutter weggezogen sei. Die dritte Ausbildung sei die erste, die der junge Mann selbst als Erwachsener begonnen hat. Hierbei berücksichtigte das Gericht aber auch, dass er während dieser Zeit selbst für seinen Unterhalt gesorgt hatte.

Aus diesen Gründen hat der Mann nach Auffassung des Gerichts Anspruch auf Kindesunterhalt. Daher bewilligte das Gericht ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung seiner Rechte.

Oberlandesgericht Brandenburg am 04. April 2017 (Az: 10 WF 19/16)
„Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“

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