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Gemeinsames Sorgerecht: Türkeiurlaub nur mit Zustimmung beider Eltern

(DAV)
Grundsätzlich müssen nicht beide Eltern einem Urlaub des einen Elternteils mit dem Kind zustimmen. Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Reise in ein unsicheres Land führt.

Dies musste eine Mutter erfahren, die im Sommer 2016 mit ihrem achtjährigen Sohn in die Türkei fahren wollte. Da der Vater die Zustimmung verweigerte, verlangte sie vom Gericht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zu dieser Reise. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main verweigerte am 21. Juli 2016 (Az: 5 UF 206/16) die Übertragung.

Zustimmung zur Urlaubsreise erforderlich?

Die Eltern sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für ihren achtjährigen Sohn. Im Sommer 2016 wollte die Mutter mit ihrem Sohn eine Urlaubsreise in die Türkei machen. Es handelte sich um einen Badeurlaub, der einen Flug nach Antalya, den Transfer vom Flughafen Antalya zum Hotel, den Aufenthalt sowie den Rücktransfer umfasste. Gebucht hatte die Frau die Reise im Januar 2016.

Im Mai bat sie den Vater ihres Kindes um Zustimmung zu der beabsichtigten Reise. Er verweigerte seine Zustimmung, da er die Reise wegen der eventuellen Terrorgefahr für zu gefährlich für das Kind hielt.

Die Mutter beantragte beim Amtsgericht Offenbach eine einstweilige Anordnung. Sie wollte erreichen, dass die Entscheidung zu dieser Reise ihr allein übertragen würde. Damit hatte sie beim Amtsgericht Offenbach auch Erfolg, da das Gericht die Urlaubsregion in der Türkei für nicht so gefährlich hielt.

Hiergegen wandte sich der Vater. Zwischenzeitlich hatte auch der Putschversuch in der Türkei stattgefunden, worauf er verwies.

Türkeireise zu gefährlich ‑ Mutter kann nicht allein entscheiden.

Der Vater hatte letztlich beim Oberlandesgericht Erfolg. Dieses hob die einstweilige Anordnung auf. Die Frau hatte somit nicht mehr die alleinige Befugnis, über die Reise zu entscheiden.

Grundsätzlich müssen beim gemeinsamen Sorgerecht nicht beide Eltern jeder Reise des anderen mit dem Kind zustimmen. Allerdings hielt das Gericht eine Urlaubsreise in der Türkei unter den derzeitigen Umständen nicht für eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Deswegen müssten sich beide Eltern einig sein oder die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen werden.

Für das Gericht gingen die Risiken über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. So habe es mehrfach Anschläge gegeben, und auch nach dem Putschversuch seien die Verhältnisse nicht sicher.

Maßgeblich seien nicht die finanziellen Folgen des Rücktritts von der Reise, sondern allein die Sicherheit des Kindes. Die Befürchtungen des Vaters seien auch nicht von vorherein unbegründet. So gelte der Ausnahmezustand, und es sei zu Massenverhaftungen gekommen, so dass weitere Unruhen nicht auszuschließen seien, so das Gericht.

„Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsverein"

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