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Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung bei unbekanntem Vater

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden nur gewährt, wenn die Kindesmutter das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, damit der Kindesvater festgestellt werden kann. Sofern die Kindesmutter keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen kann, muss sie im Fall einer Empfängnis beim Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten, Nachforschungen zu dessen Person anstellen, etwa am Ort des Kennenlernens; diese müssen zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgen. Einer Frau, die keine weiterführenden Angabe zu dem ihr namentlich unbekannten Vater macht, werden die Unterhaltsvorschusszahlungen versagt.

OVG Rheinland‑Pfalz, Urteil vom 24.09.2018, Az. 7 A 10300/18

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