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Keine zusätzliche Absicherung bei reiner Versorgungsehe

(red/dpa).
Viele wollen ihre Partnerin / ihren Partner abgesichert sehen. Daher kommt es immer wieder zu späten Hochzeiten. Doch Vorsicht ist geboten: Bestätigt sich der Verdacht einer reinen Versorgungsehe, geht der andere am Ende leer aus.

Sogenannte Versorgungsehen werden eingegangen, damit der andere etwa Rentenansprüche vom Ehepartner erwirbt. Dies ist jedoch nicht zulässig. Der Altersversorgungsträger soll nicht deshalb belastet werden. Daher hat das Verwaltungsgericht Trier am 5. Juli 2016 (Az: 1 K 940/16.TR) entschieden, dass die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für Witwen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dann ausscheidet, wenn es sich bei der eingegangenen Ehe um eine Versorgungsehe handelt.

Eine 30 Jahre jüngere Frau heiratete einen 83‑jährigen ehemaligen Professor. Bei der Eheschließung litt der 83‑jährige an einer Mehrzahl potenziell lebensbedrohlicher Erkrankungen. Als der Mann anderthalb Jahre nach der Hochzeit starb, beantragte die Frau die Bewilligung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von etwa 1.200 Euro. Dies lehnte das Land Rheinland‑Pfalz jedoch ab.

Auch vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Zwar könne wegen der anderthalbjährigen Ehe nicht auf eine reine Versorgungsehe geschlossen werden. Wohl aber wegen der lebensbedrohlichen Erkrankung.

Bei der Bewertung der Frage, ob es sich um eine so genannte Versorgungsehe gehandelt habe, komme es auf die schwerwiegenden Erkrankungen des Verstorbenen an. Leide ein Versorgungsempfänger zum Zeitpunkt der Heirat offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, könne man von einer Versorgungsehe ausgehen.

Unabhängig davon müsse hier zudem der große Altersunterschied der Ehepartner sowie das hohe Alter des Versorgungsempfängers zum Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt werden. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versorgungsempfängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung des Ehepartners zu übernehmen.

"Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)"

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