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LG Köln: Ex‑Freundin darf geschenkten Kleinwagen behalten

Scheitert eine Beziehung, können Aufmerksamkeiten und Geschenke nicht unbedingt zurückverlangt werden. Wie das Landgericht Köln mit Urteil vom 23.06.2017 klarstellte, hat der Ex‑Partner nur Anspruch auf die Rückgabe von Zuwendungen, denen nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt. Im zugrundeliegenden Fall blieb die Klage eines Mannes erfolglos, der von seiner ehemaligen Partnerin einen Kleinwagen zurückforderte (Az.: 3 O 280/16).

Beziehung scheiterte Mitte 2015

Die Parteien führten bis ins Jahr 2015 eine Beziehung. In einem gemeinsamen Urlaub kaufte der Kläger sogar Ringe für das Paar. Außerdem wurde ein Mini One nebst Winterreifen für 6.000 Euro angeschafft, damit die Beklagte nach einem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung ihre Arbeitsstätte noch erreichen konnte. Doch die Harmonie war Mitte 2015 vorüber, die Beziehung scheiterte. Den Mini fuhr die Beklagte weiter, während die Winterreifen beim Kläger verblieben.

Streit um Finanzierung des Minis

Von diesem Zeitpunkt an war das ehemalige Paar über viele Dinge uneins: Während er behauptete, die Parteien seien verlobt gewesen und er habe ihr das Fahrzeug anlässlich des Verlöbnisses gekauft, sprach sie von einer "On‑Off‑Beziehung". Bei den gekauften Ringen habe es sich um bloße Partnerschaftsringe gehandelt, verlobt seien sie jedenfalls nie gewesen. Den Mini habe sie selbst mit Geld aus ihrer Familie finanziert. Der Kläger forderte nun auf dem Gerichtsweg das Fahrzeug zurück. Die Beklagte hielt dagegen und verlangte im Gegenzug die Winterreifen heraus.

Zuwendung muss außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommen

Das LG Köln gab ihr jetzt Recht. Denn nach deutschem Recht könnten Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, nicht ohne weiteres zurückverlangt werden. Dies sei nur dann möglich, wenn die Zuwendung über das hinausgehe, was die Partner für das tägliche Zusammenleben benötigen würden und bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen Vermögenswertes führe. Eine Rückforderung oder ein Ausgleichsanspruch komme also nur in Betracht, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukomme.

Beklagte hat Anspruch auf Winterreifen

Im entschiedenen Fall erfolgte die Anschaffung des Minis nach Auffassung des Gerichts unstreitig zugunsten der Beklagten, damit diese auch nach einem Umzug ihrer Arbeit nachgehen konnte. Angesichts der Vermögensverhältnisse des Klägers sah das LG Köln in der Zuwendung des Minis zwar eine teure, nicht aber eine für ihn finanziell besonders herausragende Leistung. Da er somit den Mini nicht zurückfordern könne, stünden der Beklagten auch die mit dem Fahrzeug zusammen erworbenen Winterreifen zu.

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