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Namensänderung nach Trennung der Eltern?

Trennen sich die Eltern, ergeben sich meist viele Streitpunkte, die die Kinder direkt betreffen. Auch der Name kann dazugehören: So ist ein Elternteil unter Umständen nicht damit einverstanden, dass das Kind einen Doppelnamen, bestehend aus den Nachnamen der Eltern, trägt.

Eine Änderung ist aber so ohne weiteres nicht möglich. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, damit dies genehmigt wird.

Namensänderung nach Trennung der Eltern?

Die Eltern hatten sich kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter getrennt. Das Kind lebte bei der Mutter. Der Familienname der Tochter war ein Doppelname, zusammengesetzt aus den beiden Nachnamen der Eltern. In zeitlichem Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem es um das Besuchsrecht des Vaters ging, beantragte die Mutter eine Änderung des Familiennamens ihrer Tochter. Sie sollte nur noch den Nachnamen der Mutter tragen. Es sei ihrer Tochter schon immer sehr unangenehm gewesen, ihren vollständigen Namen zu nennen. Schon mehrmals hätten Mitschüler sie gefragt, warum sie zwei Nachnamen habe. Wenn sie erklärt habe, dass sich der zweite Name auf den Vater beziehe, hätten die Kinder nachgefragt, wo denn der Vater sei, sie hätten ihn ja noch nie gesehen. Außerdem lehne ihre Tochter den Namen emotional ab, weil Mutter und Geschwister nicht so hießen.

Doppelname bleibt: Namensband wichtig für Persönlichkeitsentwicklung

Damit war der Vater jedoch nicht einverstanden. Schließlich klagte er und hatte Erfolg. Nach dem Namensänderungsgesetz dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund diese Änderung rechtfertige. Der wiederholte Wunsch des Kindes, nur den mütterlichen Nachnamen zu tragen und nicht durch den Doppelnamen an den Vater erinnert zu werden, stelle allein noch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Zurzeit sei dieser Wunsch zwar auch ernsthaft und stabil. Doch sei zu erwarten, dass das Mädchen mit zunehmender Reifung und Ablösung vom Familienverband zu einer anderen Sichtweise komme und ihren Namen nicht mehr nur den Eltern zuordne, sondern als Teil der eigenen Persönlichkeit und Identität wahrnehme.

Die Beibehaltung des Namensbands zwischen Vater und Tochter sei der Persönlichkeitsentwicklung und späteren Selbstfindung des Kinds förderlicher als dessen Durchtrennung. Der Doppelname liege deshalb im wohlverstandenen Interesse des Mädchens.

Das sei umso mehr der Fall, weil keine schwerwiegenden Nachteile dagegen sprächen. So konnten die Richter etwa nicht feststellen, dass das Mädchen tatsächlich ernsthaften Hänseleien wegen ihres Namens ausgesetzt sei.

Auch sei es aufgrund ihres Namens auf keine Weise aus dem Familienverband ausgeschlossen. Innerhalb der Familie spreche man sich nicht mit dem Familiennamen an. Außerdem sei ja in ihrem Familiennamen als verbindendes Element auch der Nachname ihrer Mutter und ihrer Geschwister enthalten.

Die fachlichen Stellungnahmen berichteten darüber hinaus nicht von Spannungen innerhalb des Familienverbands, sondern im Gegenteil von einem guten und engen Verhältnis. Anzeichen für eine Ausgrenzung seien nicht erkennbar.

Verwaltungsgericht Koblenz am 18. Juli 2017 (Az: 1 K 759/16.KO)
„Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.

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