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Neue Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung

(red/dpa). Nach einer Trennung wird über viele Dinge gestritten, etwa um Haushaltsgegenstände, Trennungsunterhalt oder aber auch den Verbleib in der Ehewohnung. Teilt sich das Ehepaar nach der Trennung immer noch die Ehewohnung, müssen beide aufeinander Rücksicht nehmen.

Dazu gehört, dass ein Ehepartner nicht regelmäßig seine neue Lebensgefährtin mit in die Wohnung nehmen kann und sie dort übernachten lässt. Stellt dies eine unbillige Härte dar, kann die Wohnung dem Ehepartner zugewiesen werden. Selbst dann, wenn die Wohnung dem anderen gehört, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 28. Dezember 2015 (Az: II‑2 UF 186/15).

Das Ehepaar hatte sich getrennt, lebte aber noch weiterhin gemeinsam in dem Haus (Ehewohnung). Das Haus gehörte dem Mann allein. Er war 52 Jahre, seine Frau 64 Jahre alt. Als selbstständiger Tischler verdiente er etwa 1.700 Euro netto monatlich. Die Frau bezog zwei Renten in Höhe von insgesamt rund 560 Euro. Außerdem zahlte der Mann einen Trennungsunterhalt in Höhe von 275 Euro.

Schriftlich forderte der Mann seine Frau auf, die Wohnung zu räumen, was sie aber nicht tat. In der Folgezeit besuchte die neue Lebensgefährtin den Mann und blieb zum Teil auch über Nacht.

Die Frau fühlte sich dadurch erheblich belästigt. Sie beantragte, ihr das Wohnrecht in der Wohnung allein zuzuweisen. Vor dem Amtsgericht scheiterte sie noch, vor dem Oberlandesgericht hatte sie zumindest teilweise Erfolg.

Das Gericht wies der Frau das Haus bis zum Ende des Trennungsjahrs zu. Die Richter gingen dabei von einer unbilligen Härte aus. Es sei eine ganz erhebliche Belastung, dass die Lebensgefährtin des Mannes fast jeden zweiten Tag in der gemeinsamen Wohnung sei und fast an jedem dritten Tag dort schlafe. Die Besuche seien zudem unregelmäßig und unvorhersehbar. Dies würde die Frau in ihrer seelischen Integrität auch an den Tagen belasten, an denen die Lebensgefährtin des Mannes nicht anwesend sei.

Zu berücksichtigten sei auch, dass es sich um beengte Wohnverhältnisse handele. Im Erdgeschoss befinde sich nur der Wohn‑, Ess‑ und Küchenbereich. Es gebe auch nur ein Badezimmer, das sich alle teilen müssten. Es sei also unmöglich, sich bei den Besuchen aus dem Wege zu gehen.

Obwohl das Haus eigentlich dem Mann gehörte, wurde es der Frau zugewiesen, jedoch nur noch ein halbes Jahr, bis zum Ablauf des Trennungsjahrs.

Das Trennungsjahr dient dazu, zu prüfen, ob nicht doch eine Versöhnung des Ehepaars möglich ist. In diesem Zeitraum genießt auch die Ehewohnung einen besonderen Schutz. „Solange eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft noch nicht endgültig ausgeschlossen ist, soll die Ehewohnung als Basis des Zusammenlebens beiden Ehegatten nach Möglichkeit noch zur Verfügung stehen, um eine Versöhnung nicht zu erschweren“, so das Gericht. All dem widersprach das Verhalten des Mannes, da er seine Lebensgefährtin regelmäßig übernachten ließ.

Auch aufgrund ihres Alters und ihrer beschränkten finanziellen Verhältnisse als Rentnerin wurde der Frau die Wohnung allein zugewiesen ‑ jedoch befristet nur bis zum Ende des Trennungsjahres. Dies folge aus dem Umstand, dass das Haus dem Mann gehöre. In dem verbleibenden halben Jahr habe die Frau auch genug Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen, so das Gericht.

 

Das Gericht verpflichtete die Frau, eine Nutzungsentschädigung von monatlich 250 Euro zu bezahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung werde dabei nicht ausschließlich am objektiven Mietwert der Ehewohnung bemessen. Insbesondere während des Trennungsjahrs komme bei beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Kürzung der Nutzungsvergütung in Betracht. Um all diese Fragen klären zu können, sollte man sich bei einer Trennung an eine Familienrechtsanwältin bzw. einen ‑anwalt wenden.

„Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.

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