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OLG Frankfurt a. M.: Änderung des Betreuungsmodells nur bei triftigen Kindeswohlgründen

Hat das Familiengericht nach Trennung der Eltern den Aufenthalt eines Kindes einem Elternteil zugeordnet (Residenzmodell), müssen triftige Kindeswohlgründe vorliegen, um später eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anzuordnen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16.10.2018 klargestellt (Az.: 1 UF 74/18). Der Kindeswille stelle dabei nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls dar, betonte das OLG. Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde ist unter dem Az.: XII ZB 512/18 beim Bundesgerichtshof anhängig.

Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolglos

Die Beteiligten waren verheiratet und haben drei Kinder. Nach der Trennung der Eltern übertrug das Familiengericht im Frühjahr 2014 im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder der Mutter (sogenanntes Residenzmodell). Die Mutter zog nachfolgend mit den fünf beziehungsweise vier Jahre alten Kindern aus dem gemeinsamen Familienwohnhaus aus. Im Sommer 2016 beantragte der Vater, die getroffene Entscheidung abzuändern und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Das Familiengericht wies diesen Antrag nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zurück. Die Kinder hatten sich im Rahmen der Anhörung für einen künftigen Aufenthalt beim Vater ausgesprochen.

Familiengericht gewährt statt begehrten Wechselmodells "ausgedehnten Umgang"

Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Vaters hin, jedenfalls ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell anzuordnen (wöchentlicher Wechsel der Kinder zwischen den getrennten Eltern), kam es zum hiesigen Umgangsverfahren. Das Familiengericht lehnte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ab, ordnete jedoch einen "ausgedehnten Umgang" mit den Kindern an. Demnach sollten sie sich regelmäßig alle 14 Tage von Donnerstag, 17:00 Uhr, bis montags zum Schulbeginn bei ihm aufhalten.

Änderung des Betreuungsmodells nur aus triftigen Gründen des Kindeswohls

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Es lägen keine "triftige(n), das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig berührenden Gründe im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells vor". Maßstab sei § 1696 Abs. 1 BGB, der sicherstellen solle, dass "bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen der Abänderung unterliegen, um dem Prognosecharakter jeder Kindeswohl orientierten Entscheidung einerseits und der Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen andererseits Rechnung zu tragen". Folglich sei die im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens getroffene Aufenthaltsbestimmung zugunsten der Mutter als Erstentscheidung auch im hiesigen Umgangsverfahren zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine Änderung dieser Erstentscheidung aus triftigen Gründen des Kindeswohls lägen nicht vor.

Kindeswille nicht allein entscheidend

Zu berücksichtigen sei, dass kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell existiere. Jede Umgangsentscheidung müsse sich im Einzelfall nach den allgemeinen Kindeswohlkriterien ausrichten. Hierzu zählten "die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes an die Eltern, die Bindungstoleranz, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille". Der Kindeswille stelle damit nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls dar. Es müsse stets "die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden". Dabei habe "ein nachdrücklicher und beständig geäußerter Kindeswille in der Regel ein höheres Gewicht als ein schwankende(r), unentschlossene(r) Wille". Auch zunehmendes Alter und Einsichtsfähigkeit erlangten Bedeutung. Mindestanforderung an den Kindeswillen sei jedoch insbesondere die Autonomie des Willens, so das OLG.

Gutachten sieht beim Vater "Beeinflussungstendenzen"

Hier hätten die Kinder zwar wiederholt und in verschiedenen Anhörungssituationen geäußert, im Haushalt des Vaters leben zu wollen. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass der Wille der Kinder nicht autonom gebildet worden sei. Den sachverständigen Ausführungen nach falle es dem Vater schwer, seine Bedürfnisse von den Bedürfnissen der Kinder zu trennen. Dies bewirke, "dass die Kinder durch ihre Reaktion auf seine Bedürfnisse nicht ihre eigenen Bedürfnisse erleben und dies auch nicht lernen, sondern vielmehr lernen, sich in die Bedürfnisse des Vaters einzufinden und danach zu reagieren". Die Kinder assoziierten darüber hinaus hauptsächlich die Vorzüge des Wohnens (Haus, Garten, Spielmöglichkeiten, Haustier) mit einem Lebensmittelpunkt beim Vater. Soweit eine emotionale Bindung zum Vater nicht verkannt werden könne, sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich "starke Beeinflussungs- oder gar Instrumentalisierungstendenzen des Vaters gezeigt hätten".

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 14. November 2018

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