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OLG Oldenburg: Kein zusätzlicher Kindesunterhalt für Privatschulbesuch zur besseren Integration nach Umzug

Nach Trennung und Umzug in eine andere Stadt kann die Kindesmutter keinen zusätzlichen Kindesunterhalt für den Besuch einer Privatschule zur Förderung der Integration des Kindes in das neue Lebensumfeld verlangen. Darauf weist das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 26.07.2018 hin. Eine solche Förderung sei auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule möglich (Az.: 4 UF 92/18).

Kindesmutter verlangt zusätzlichen Unterhalt für Besuch einer Privatschule

Die Kindesmutter war nach der Trennung mit der Tochter aus Ostdeutschland nach Oldenburg umgezogen. Sie verlangte vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Mädchen hier eine Privatschule besucht. Das Kind sei durch die Trennung und den Umzug belastet, so dass die geringere Klassengröße einer Privatschule vorzugswürdig und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig sei. Das Amtsgericht lehnte eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung ab.

Privatschulbesuch vor Trennung begründet keine dauerhafte Zustimmung

Das OLG teilt in seinem Hinweisbeschluss die Ansicht des AG. Auch wenn die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten, dass die Tochter eine Privatschule besuchen solle, könne hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. Mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug nach Oldenburg sei eine ganz neue Situation entstanden.

Integration in neues Lebensumfeld kein sachlicher Grund für Privatschulbesuch

Laut OLG gibt es auch keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Die Integration im neuen Lebensumfeld könne auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden. Auch das Argument der Mutter, die Tochter müsse bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften, fruchtete nicht. Die von der Mutter durch die Einschulung auf der Privatschule geschaffene Tatsache könne die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen lebten.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 23. Oktober 2018

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