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OLG Oldenburg erklärt Ehevertrag wegen unangemessener Benachteiligung der Ehefrau für nichtig

Vor der Hochzeit schließen viele Paare einen notariellen Ehevertrag. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun einen Ehevertrag für nichtig erklärt, nach dem die Ehefrau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt hätte. Zudem sollte auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt werden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so der Senat (Beschluss vom 10.05.2017, Az.: 3 W 21/17 (NL)).

Ehefrau mit Beschwerde erfolgreich

Die Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes entgegen des geschlossenen Ehevertrages auch ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht und einen entsprechenden Erbschein beantragt. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet. Auf ihre Beschwerde hin gab das Oberlandesgericht der Frau Recht.

Ehefrau war bei Abschluss des Vertrags in Zwangslage

Nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt und ihr Unterhaltsanspruch wäre auch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so der Senat und führe zur Nichtigkeit des Ehevertrags, weil die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei. Sie hatte damals als Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemannes gearbeitet, war hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.

Rechtsfolgen des nichtigen Ehevertrags

Weil der Ehevertrag nichtig sei, entfalte er auch keine Rechtswirkung, so das OLG. Damit haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und deshalb sei der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht.

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