KL
 
 
     
 

Risiken beim Rückschnitt alter Nachbarbäume

1.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann herüberragende Äste und Zweige, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten (§ 910 BGB).

2.
Allerdings ist es geboten, sich vor der Kürzung eines erkennbar alten, über mehrere Jahrzehnte gewachsenen fremden Baumbestands nach den Folgen für das fremde Eigentum zu erkundigen.

3.
Die Beauftragung einer Fachfirma mit dem Baumrückschnitt ist nicht mit der Einholung einer sachverständigen Meinung zum erheblichen Eingriff in die Baumkronen alten Baumbestands gleichzusetzen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018 - 5 U 109/16
BGB §§ 242, 823 Abs. 1, § 906 Abs. 2, § 910

Problem/Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück des Klägers ist entlang der Grundstücksgrenze mit mehreren alten Lindenbäumen bewachsen, deren Äste über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück des Beklagten ragen. Nachdem der Beklagte den Kläger mehrfach vergeblich zum Rückschnitt der Linden aufgefordert hatte, beauftragte er eine Fachfirma mit den entsprechenden Arbeiten. Daraufhin klagte der betroffene Nachbar auf Schadensersatz und behauptete, der Rückschnitt sei nicht fachgerecht erfolgt und es bestehe deshalb die Gefahr einer dauerhaften Beschädigung der Bäume.

Entscheidung

Das OLG hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach bejaht. Der Rückschnitt der Linden stelle eine Verletzung des Grundstückseigentums des Nachbarn dar, da die Bäume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Klägers seien. Obwohl § 910 BGB für den Fall des Überhangs von Ästen ein Selbsthilferecht des Nachbarn vorsehe und eine Beeinträchtigung des Grundstücks gegeben sei, sei die Eigentumsverletzung rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit folge aus dem Umstand, dass das Selbsthilferecht des Beklagten aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im vorliegenden Fall eine Einschränkung erfahren habe, da der erfolgte Rückschnitt mit dem Risiko erheblicher schädigender Folgen für ältere Bäume behaftet sei. Obwohl der Beklagte sich hinsichtlich des Rückschnitts einer Fachfirma bedient hat, hat das OLG auch das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden im Hinblick auf die Eigentumsverletzung bejaht. Der Beklagte hätte sich nach Auffassung des OLG vor der Kürzung des alten Baumbestands nach den Folgen für das fremde Eigentum erkundigen müssen. Die Beauftragung einer Fachfirma sei nicht mit der Einholung einer sachverständigen Meinung zum erheblichen Eingriff in die Baumkronen alten Baumbestands gleichzusetzen. Einer solchen Expertise hätte es aber bedurft, um sicherzustellen, dass der Rückschnitt keine Beschädigung der Bäume hervorrufe.

Praxishinweis

Bei der Berufung auf das Selbsthilferecht gem. § 910 BGB ist Vorsicht geboten, da - wie die Entscheidung des OLG zeigt - auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 910 BGB eine Schadensersatzhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere bei älterem Baumbestand ist daher vor dem Rückschnitt eine "sachverständige Meinung" einzuholen. Nicht zweifelsfrei beantwortet hat das OLG die Frage, ob die insoweit erforderliche Beratung auch durch eine mit dem Rückschnitt beauftragte Fachfirma vorgenommen werden kann. Im zu entscheidenden Fall hat der Beklagte nicht dargelegt, dass Gegenstand des Auftrags der Fachfirma auch die Beratung zum Umfang des Rückschnitts war. Gerade bei umfangreichem und altem Baumbestand sollte daher in Zweifelsfällen zur Vermeidung von Haftungsrisiken ein Gutachter hinzugezogen werden. Wenn ein Rückschnitt der Bäume aufgrund der drohenden Schäden ausscheidet, steht dem betroffenen Nachbarn unter Umständen ein Entschädigungsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.

RA und FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Jochen Neumann, LL.M., Mönchengladbach
IMR 2018, 473

« zurück

 
     

 
  Lister Meile 89 | 30161 Hannover | Fon 0511 39497220 | Fax 0511 39497225 | info@kl-kanzlei.com Impressum & Datenschutz