KL
 
 
     
 

Unterhaltsansprüche über den Tod hinaus

Im Anschluss an eine Scheidung hat oftmals der geschiedene Ehemann an die von ihm geschiedene Frau Unterhalt zu bezahlen. Dies ist allseits bekannt und trifft auch umgekehrt zu. Häufig unbekannt ist allerdings der Umstand, dass dieser Unterhaltsanspruch sich auch nach dem Tode des Unterhaltspflichtigen (im folgenden „Erblasser“ genannt) fortsetzt.

Der geschiedene Ehepartner hat gegenüber dem Erben des verstorbenen unterhaltspflichtigen Erblassers einen über den Tod hinausgehenden weitergehenden Unterhaltsanspruch (§ 1586 b BGB). Voraussetzung ist dafür zunächst, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner auch schon zu Lebzeiten des Erblassers gegenüber diesem einen Unterhaltsanspruch hatte. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erblasser auch tatsächlich Vermögen hinterlassen hat. Schließlich darf zwischen dem Erblasser und dem unterhaltberechtigten geschiedenen Ehepartner kein Erb‑ und/oder Pflichtteilsverzicht vertraglich vereinbart worden sein.

Der Erbe des Erblassers ‑ oft die neue Ehefrau oder Lebensgefährtin oder/und Kindes des Erblassers ‑ ist dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten allerdings nicht schutzlos in unermesslichem Umfang ausgeliefert. Der Unterhaltsanspruch wird nach dem Tode des Erblassers der Höhe nach begrenzt durch einen fiktiven Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteilsanspruch ist derjenige Anspruch, der den Abkömmlingen und dem Ehepartner des Erblassers zusteht, wenn diese zum Zeitpunkt des Todesfalls grundsätzlich gesetzliche Erben wären, von dieser gesetzlichen Erbenstellung jedoch durch ein Testament des Erblassers ausgeschlossen worden sind. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld gegenüber dem Erben. Er bemisst sich auf die Hälfte dessen, was den Pflichtteilsberechtigten als Erben zugestanden hätte.

Abzustellen ist auf den Pflichtteilsanpruch, wie er im Zeitpunkt der ehemals bestehenden Ehe güterstandsunabhängig bestanden hätte. Im Zuge der Berechnung des fiktiven Pflichtteilsanpruchs wird der Fortbestand der geschiedenen Ehe fingiert; war der Erblasser erneut verheiratet wird die neue Ehefrau folglich nicht berücksichtigt. Sollten allerdings nach der Scheidung der Ehe weitere Kinder geboren worden sein, so werden diese bei der Berechnung des Pflichtteils mit einbezogen. Das bedeutet, dass sich der Pflichtteil des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners z. B. neben Kindern des Erblassers auf 1/8 belaufen würde (sog. „kleiner Pflichtteil“).

Macht der geschiedene Ehegatte nach dem Tode des Erblassers Unterhaltsansprüche gegenüber dem oder den Erben geltend, so müssen die Erben den Unterhaltsanspruch aus dem ihnen hinterlassenen Vermögen erfüllen.

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Unterhaltsansprüche geltend gemacht oder aber erfüllt werden müssen, ist kompliziert. Die Inanspruchnahme eines im Unterhalts‑ und Erbrecht kompetenten Rechtsanwalts ihres Vertrauens ist daher zweckmäßig.

« zurück

 
     

 
  Lister Meile 89 | 30161 Hannover | Fon 0511 39497220 | Fax 0511 39497225 | info@kl-kanzlei.com Impressum & Datenschutz