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Verwertung von Immobilie für Elternunterhalt?

Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Dieser Elternunterhalt ist ein eigener Anspruch. Ob Kinder Elternunterhalt leisten müssen, hängt vom Vermögen der Kinder ab.

Leben die Kinder eines bedürftigen Elternteils in einer eigenen Immobilie, kann ihnen nicht zugemutet werden, diese zu veräußern, um den Unterhalt für die eigenen Eltern zu zahlen. Sie sind schließlich für ihren Lebensunterhalt selbst auf die Immobilie angewiesen. Gleiches gilt auch dann, wenn die betroffenen Kinder ihre Immobilie bereits an die eigenen Kinder weitergegeben haben und sich ein Nießbrauchrecht gesichert haben. Auch dann ist es nicht zumutbar, die Immobilie zurückzuverlangen und zu verwerten, so dass Oberlandesgericht Hamm.

Die Mutter des Mannes war bedürftig. Von März bis zu ihrem Tod im Dezember 2017 erbrachte die Gemeinde eine Reihe von Leistungen. Sie wollte hierfür den Sohn der Verstorbenen in Anspruch nehmen. Der Sohn, selbst Rentner, wohnte in einer Immobilie, die ihm und seiner Ehefrau gehörte. Sie hatten diese im Oktober 2014 an die gemeinsame Tochter übertragen und behielten das lebenslange persönliche Nießbrauchrecht.

Die Gemeinde forderte die Rückerstattung ihrer Leistungen für die bedürftige Mutter. Neben dem Anteil des Sohns am Familieneinkommen aus Altersbezügen wurde dabei der Wohnwert angerechnet. Das Amt kam zu dem Schluss, dass der Sohn leistungsfähig sei. Außerdem sei er verpflichtet, die Schenkung von der Tochter zurückzuverlangen.

Das Gericht entschied allerdings gegen die Pflicht zur Rückforderung der Schenkung. Eine solche Rückforderung sei zwar grundsätzlich möglich. Der Schenker könne die Herausgabe eines Geschenks verlangen, wenn er nach der Schenkung außerstande sei, Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, die er gegenüber seinen Verwandten habe (Paragraph 528 Abs. 1 BGB). Dies wäre hier der Fall gewesen.

Allerdings gebe es Grenzen. Die Vermögensverwertung könne dann nicht verlangt werden, wenn dieses Vermögen ‑ hier also die Immobilie ‑ für den eigenen Lebensunterhalt notwendig sei. Der Sohn sei auf die Wohnung angewiesen. Da er die Wohnung nicht verwerten müsse, müsse er sie auch nicht von seiner Tochter zurückverlangen.

Im Übrigen gelte dies generell auch für Fälle, in denen die Immobilie noch Eigentum sei. Auch dann wäre eine Verwertung unzumutbar. Insofern falle die Wohnung unter das Schonvermögen der zum Elternunterhalt verpflichteten Kinder.

Oberlandesgericht Hamm am 24. Juli 2018 (Az: 11 UF 57/18).

„Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“

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